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BGB § 583 Pächterpfandrecht am Inventar

BGB § 583 Pächterpfandrecht am Inventar

[ Auszug: (1) Dem Pächter eines Grundstücks steht für die Forderungen gegen den Verpächter, die sich auf das mitgepachtete Inventar beziehen, ein Pfandrecht an den in s ... ]